SATZUNG
Deutscher Feuerwehrsportverband
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen “Deutscher Feuerwehrsportverband”.
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz “eingetragener Verein” (e. V.)
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.
4. Der Sitz des Vereins ist Dorfallee 19, 04889 Belgern Schildau, OT Taura.
§ 2
Gemeinnützigkeit
1. Der politisch, religiös und wirtschaftlich unabhängige Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige finanzielle Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3
Zweck des Vereins
1. Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports, die Förderung des Feuerschutzes und die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
2. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
-
a. Förderung des Feuerwehrsports in Deutschland im Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbereich;
b. Unterstützung des Feuerwehrsports auf nationaler und internationaler Ebene;
c. über den Feuerwehrsport die Gewinnung von aktiven Mitgliedern für die Freiwilligen Feuerwehren bzw. für die Jugend- und Kinderfeuerwehr zu forcieren und zu unterstützen;
d. Gewinnung von interessierten Feuerwehren, Feuerwehrvereinen und Einzelpersonen für eine Tätigkeit im Deutschen Feuerwehrsportverband;
e. Förderung der Ausbildung des unter 2a genannten Personenkreises;
f. Aufbau, Organisation und Unterhaltung der Deutschen Feuerwehrsport-Nationalmannschaft und deren Entsendung zu internationalen Wett-kämpfen;
g. Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit anderen Körperschaften und Vereinigungen, wenn sie der Verwirklichung der Vereinszwecke dienen
h. Öffentlichkeitsarbeit im Feuerwehrsport;
i. Organisation von bzw. Mitwirkung bei Veranstaltungen wie z. B. “Tagen der offenen Tür”, nationalen und internationalen Feuerwehrsport – Wettkämpfen oder Wettkampfserien;
j. Pflege von Kameradschaft und Tradition hinsichtlich des Feuerwehrsports;
k. Unterstützung bei der Wahrnahme von sozialen Belangen der Mitglieder;
l. die Berechtigung der Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Dritten;
m. Anerkennung von besonderen Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehrsports und Auszeichnung diesbezüglich verdienter Personen;
n. Förderung der Ausbildung und Inübunghaltung mit Rettungsmitteln des Feuerwehrwesens
3. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 4
Mitglieder des Vereins
1. Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und unterscheidet ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Dies können bundesdeutsche Feuerwehren, Feuerwehrverbände und -vereine, Feuerwehrsportteams, Einzelsportler und -personen, Kommunen sowie Sponsoren sein.
3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber beratend teilnehmen und besitzen ein Rederecht.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme oder Ablehnung in den Verein entscheidet der Vorstand. Für die Entscheidung genügt die einfache Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.
2. Die Ausübung der Mitgliedsrechte dürfen keinen anderen überlassen werden.
Sie sind weder übertragbar noch vererblich.
3. Minderjährige können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglieder werden. Die schriftliche Beitrittserklärung ist von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich bis zum 30. September des Kalenderjahres erfolgen.
§ 7
Ausschluss eines Mitgliedes
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ausschlussentscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
3. Nach dem Ausscheiden aus dem Verein (auch bei Tod) erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. Demzufolge ist auch die Rückzahlung von eingezahlten Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen.
§ 8
Mittel / Mitgliedsbeitrag
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
-
a. durch jährliche Mitgliedsbeiträge der einzelnen Vereinsmitglieder,
b. durch freiwillige Zuwendungen,
c. durch öffentliche Zuschüsse
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
4. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 10
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
-
1. einem Vorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. einem Kassenwart,
4. einem Schriftführer
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.
2. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertretern bestimmen.
§ 11
Geschäftsführender Vorstand
1. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch sind der Vorsitzende, seine zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeder kann den Verein vollumfänglich allein vertreten. Jedoch sollen im Innenverhältnis die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er führt hierzu Vorstandssitzungen durch und dokumentiert diese.
§ 12
Aufwandsentschädigung
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz.
3. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 (Übungsleiterpauschale) oder § 3 Nr. 26a (Ehrenamtspauschale) EStG in der jeweils gültigen Höhe ausgeübt werden.
4. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.
§ 13
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, durch Handzeichen.
6. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Stimmberechtigt sind nur voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder.
9. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen.
§ 14
Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:
-
a. Beratung und Beschluss über eingebrachte Anträge,
b. Wahl des Vorstandes,
c. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d. die Genehmigung der Jahresrechnung,
e. die Entlastung des Vereinsvorstandes,
f. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
g. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h. die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
i. sonstige Beschlüsse, diverse Abstimmungen im Sinne des Vereins
§ 15
Niederschriften
1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer, vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu bestätigen ist.
2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 16
Rechnungswesen
1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten neben dem Kassen-wart der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 17
Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall seiner steuer-begünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 18
Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Gründungsversammlung in Kraft.
2. Alle benannten Funktionen gelten sinngemäß auch für weibliche Funktionsträger.
3. Vorstehende Satzung wurde bei der Gründerversammlung des Deutschen Feuerwehrsportverband e. V. am 14.03.2026 mit der satzungsmäßigen Mehrheit beschlossen.
Halle (Saale), den 14.03.2026